Was wird beim Erstgespräch besprochen?
Im Erstgespräch geht es darum, sich gegenseitig kennenzulernen. Sie erzählen mir kurz von Ihrem Anliegen, ich erläutere meine Arbeitsweise und wir klären gemeinsam, ob und wie eine Zusammenarbeit sinnvoll ist.
Das Gespräch dauert ca. 20 Minuten, ist kostenfrei und findet in der Regel telefonisch statt, auf Wunsch auch online.
Was für Therapien bieten Sie an?
Ich biete keine Psychotherapie an, da ich psychologische Beraterin bin und nicht als Psychotherapeutin arbeite. Meine Arbeit ist unterstützend, begleitend und lösungsorientiert, aber keine medizinisch-psychotherapeutische Behandlung.
Wenn sich im Gespräch zeigt, dass eine Psychotherapie sinnvoll oder notwendig ist, unterstütze ich Sie gern dabei, eine geeignete Anlaufstelle zu finden.
Meine Mutter möchte wissen, was wir besprechen. Geben Sie Auskunft?
Ich unterliege der Schweigepflicht, genau wie Ärztinnen oder Rechtsanwältinnen. Alles, was Sie mir anvertrauen, bleibt ausschließlich bei mir.
Auch gegenüber Angehörigen, Partner*innen oder Eltern gebe ich ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung keinerlei Informationen weiter.
Sie sind bald Heilpraktikerin für Psychotherapie – können Sie mir nicht jetzt schon eine Therapie anbieten?
Solange ich die amtsärztliche Prüfung beim Gesundheitsamt nicht abgeschlossen habe, bin ich rechtlich nicht befugt, Psychotherapie im heilkundlichen Sinne durchzuführen und ich mache auch keine Ausnahmen.
Ich berate Sie aber gern, stabilisiere in schwierigen Phasen und helfe Ihnen dabei, einen geeigneten Psychotherapeut*in zu finden.
Können Sie mir Medikamente verordnen?
Als psychologische Beraterin darf ich keine Medikamente verschreiben. Falls Sie medizinische Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt.
Können Sie mich krankschreiben?
Eine Krankschreibung kann ausschließlich durch eine*n Ärztin erfolgen. Ich darf keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen.
Was ist eine Meldepflicht – und wann greift sie?
Grundsätzlich gilt Schweigepflicht. Eine Ausnahme besteht jedoch bei akuter Gefahr für Sie selbst oder andere (z. B. bei Suizidgedanken oder Gewaltandrohung).
In solchen Notfällen bin ich gesetzlich verpflichtet, entsprechende Stellen (z. B. Angehörige, Ärzt*innen, Notarzt) zu informieren, um Hilfe zu organisieren.
Diese Pflicht dient ausschließlich Ihrem Schutz und wird mit größter Sorgfalt gehandhabt.